Im Rahmen von Asset Deals können auch bestehende Verträge übertragen werden. Für Kunden des zu verkaufenden Unternehmens bedeutet dies, dass sie plötzlich einen neuen Vertragspartner haben.
Aus Kundensicht ist dies jedoch nicht immer wünschenswert. Der Gesetzgeber hat daher einige Regelungen für die Vertragsübernahme geschaffen. So besagt § 415 BGB, dass Schuldübernahmen (= Vertragsübernahmen) nur wirksam sind, wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt.
Zudem sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten, wenn der Kundenstamm (ganz oder teilweise) übernommen werden soll. Da hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden, greifen die Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). So darf die Datenübertragung grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn eine wirksame Einwilligung des Kunden vorliegt.
Da das Einholen dieser Einwilligung in der Praxis jedoch schwer umsetzbar ist, räumt die DSGVO für Asset Deals noch eine andere Möglichkeit ein: Die Weitergabe der Kundendaten darf erfolgen, wenn der Unternehmensverkäufer ein „rechtlich legitimes Interesse an der Weitergabe“ hat und „entgegenstehende Interessen der Betroffenen nicht überwiegen“.