Share Deal

Mit einem Share Deal haben Unternehmen und private Investoren die Möglichkeit, eine andere Gesellschaft ganz oder teilweise zu übernehmen. Doch wie laufen Transaktionen dieser Art ab?

Was ist ein Share Deal?

Auf dieser Seite erklären wir auf verständliche Weise alle wichtigen Aspekte rund um diesen Themenkomplex. Beim Share Deal handelt es sich um eine der wichtigsten Formen des Unternehmenskaufs. Der Käufer erwirbt hierbei vom Verkäufer Anteile an seiner Gesellschaft. Bei diesem Vorgang geht das Unternehmen quasi „als Ganzes“ an den Käufer über. Dies gilt auch für bestehende Verträge, Verbindlichkeiten, Forderungen und sonstige Rechte und Pflichten. Ob bestimmte Risiken wie Steuerschulden vom Käufer oder vom Verkäufer getragen werden müssen, lässt sich vertraglich regeln.

Aus juristischer Sicht stellt der Share Deal einen sogenannten Rechtskauf gemäß § 453 I BGB dar. „Kaufgegenstand“ im Sinne des BGB sind hierbei entweder Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, Geschäftsanteile (GmbH-Anteile) oder Aktien.

Share Deal: Beweggründe und Vorteile

Grundsätzlich ist ein Share Deal sinnvoll, wenn sich das zu verkaufende Unternehmen (auch Zielunternehmen oder Target genannt) in einer soliden wirtschaftlichen Verfassung befindet und die Risiken der Übernahme kalkulierbar sind. Da die bisherige Gesellschaft bestehen bleibt, ist zudem Kontinuität gegeben. Dies ist insbesondere ein Pluspunkt, wenn das Zielunternehmen beispielsweise ein positives Image und langfristige (gewinnbringende) Kundenverträge besitzt.

Nicht zuletzt lässt sich ein Share Deal im Vergleich zu anderen Formen des Unternehmenskaufs verhältnismäßig einfach abwickeln. So ist es beim sogenannten Asset Deal beispielsweise notwendig, jedes Wirtschaftsgut (Asset) einzeln im Kaufvertrag aufzuführen. Beim Erwerb mittels Share Deal existiert hingegen nur ein Kaufgegenstand, nämlich Unternehmensanteile (vgl. Abschnitt Share Deal vs. Asset Deal).

Interessant kann ein Share Deal außerdem sein, wenn das Zielunternehmen Immobilien in einer Region mit hoher Grunderwerbsteuer besitzt. Aufgrund der enormen steuerlichen Bewandtnis beleuchten wir diesen Punkt im Folgenden separat.

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Share Deal bei Immobilien: keine Grunderwerbsteuer fällig

Wie erwähnt, erwerben Käufer im Rahmen eines Share Deals keine einzelnen Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für Grundstücke inklusive der darauf befindlichen Immobilien. Entsprechend wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Da eine Besteuerung des Grunderwerbs von sechs Prozent und mehr keine Seltenheit ist, ergeben sich hierdurch mitunter signifikante steuerliche Einsparungen.

Kritisch gesehen wird dieses Szenario, wenn vor dem Share Deal eigens ein Unternehmen für den Besitz entsprechender Immobilien gegründet wird, um die Grunderwerbsteuer zu „umgehen“. Es bestehen Forderungen aus verschiedenen Lagern, dieses „Steuerschlupfloch“ zu schließen.

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Besonderheit beim Share Deal: 95 Prozent vs. 100 Prozent

Um die steuerliche Besonderheit des Share Deals bei Immobiliengeschäften besser zu verstehen, ist ein Detail wichtig: Gehen bei einem Share Deal innerhalb von 5 Jahren mehr als 95 Prozent der Anteile auf den Käufer über, wird die Grunderwerbsteuer fällig. Erwirbt ein Käufer innerhalb der Frist hingegen weniger als 95 Prozent an einer Gesellschaft, erfolgt kein Eigentümerwechsel der Grundstücke. Entsprechend ist keine Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Welche Risiken und Nachteile hat ein Share Deal?

Der einfachen Abwicklung und den Steuervorteilen stehen beim Share Deal einige Risiken gegenüber. Zunächst ist nochmals zu betonen, dass der Erwerber beim Share Deal sämtliche Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken mit kauft, sofern nichts Abweichendes im Kaufvertrag geregelt ist. Nicht immer ist der Verkäufer im Übrigen der tatsächliche Eigentümer sämtlicher Vermögensgegenstände. Möglicherweise sind einige Assets nur geliehen, geleast oder unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden.

Zu beachten ist außerdem, dass geschlossene Verträge (beispielsweise mit Lieferanten und Banken) zwar grundsätzlich fortbestehen, in der Praxis aber eine sogenannte Change-of-Control-Klausel enthalten können. Formulierungen dieser Art berechtigen den Vertragspartner zur Kündigung, wenn ein Inhaberwechsel im Unternehmen stattfindet.

Befindet sich das übernommene Unternehmen in einer Krise oder steht es gar vor der Zahlungsunfähigkeit, muss der Käufer möglicherweise Insolvenzantrag stellen. In solchen Szenarien ist ein Share Deal also äußerst risikobehaftet. Neben dem Kaufpreis müsste der Erwerber zusätzlich die notwendigen finanziellen Mittel für eine Sanierung aufbringen. Wurden aufgrund von Zeitdruck wichtige Faktoren übersehen, kann die Sanierung misslingen. In diesem Falle wären sowohl der Kaufpreis als auch die Sanierungsinvestitionen verloren.

Weitere Informationen finden Sie auch auf diesen Seiten: SAP S/4HANA Projektmanagement, SAP S/4HANA Cloud und SAP S/4HANA Greenfield.

Was ist beim Share Deal nach einer Insolvenzeröffnung zu beachten?

Grundsätzlich kann die Übernahme insolventer Unternehmen unter finanziellen Gesichtspunkten interessant sein. Im Regelfall wird in diesem Szenario jedoch der sogenannte Asset Deal bevorzugt, da der Käufer die zu übernehmenden Vermögensgegenstände auswählen und Verbindlichkeiten zurücklassen kann.

In besonderen Fällen ist es aber dennoch vorstellbar, den Share Deal anzuwenden. Die Basis hierfür schafft das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen). Hierbei wird die Insolvenz in Eigenverwaltung abgewickelt. In dem sich anschließenden Insolvenzplanverfahren ist ein Share Deal möglich. Eine Entschädigung der Gläubiger erfolgt dann aus dem erzielten Veräußerungsgewinn gemäß Insolvenzplan.

Kann ein Einzelunternehmen mittels Share Deal übernommen werden?

Share Deals sind ausschließlich bei einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft möglich. Bei Einzelunternehmen scheidet diese Art des Unternehmenskaufs hingegen aus, da keine Unternehmensanteile existieren. Vielmehr ist der Einzelunternehmer selbst Unternehmensträger. Denkbar wäre es allerdings, das Einzelunternehmen vor einem Share Deal in eine Gesellschaft umzuwandeln, um die Transaktion bewerkstelligen zu können.

Findet beim Share Deal ein Betriebsübergang statt?

§ 613a BGB besagt: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“ Beim Unternehmenskauf gehen Arbeitsverhältnisse also grundsätzlich auf den Käufer über. Da beim Share Deal jedoch lediglich eine Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt, ändert sich der Arbeitgeber nicht. Das übertragene Unternehmen besteht unverändert fort. Insofern findet § 613a BGB keine Anwendung. Entsprechend hat ein Share Deal zunächst keine Auswirkungen auf die Mitarbeiter. Ein eventueller Personalabbau nach der Transaktion richtet sich rein nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Share Deal vs. Asset Deal: Wo liegen die Unterschiede?

Die Hauptalternative zum Share Deal ist der sogenannte Asset Deal. Bei dieser Variante erwirbt der Käufer keine Anteile, sondern das Vermögen der Zielgesellschaft in Form einzelner Wirtschaftsgüter. Hierzu zählen beispielsweise Grundstücke, Gebäude, Verträge, Patente und Produktionsanlagen.

Vorteilhaft ist bei dieser Variante, dass jeder Vermögensgegenstand einzeln ausgewählt werden kann, während beim Share Deal sämtliche Assets quasi als „Blackbox“ übernommen werden. Allerdings muss bei Asset Deals jedes Wirtschaftsgut auch einzeln im Kaufvertrag benannt werden, wodurch die Vertragsgestaltung äußerst komplex ist.

Deutliche Unterschiede zwischen Share Deal und Asset Deal existieren auch im Steuerrecht. Die im Rahmen eines Share Deals erworbenen Unternehmensanteile lassen sich nicht abschreiben. Anders verhält es sich bei einzelnen Assets, die steuerlich sehr wohl abgeschrieben werden können.

Welche der beiden Varianten bevorzugt werden sollte, hängt vom individuellen Szenario ab und bedarf einer sorgfältigen Prüfung („Due Diligence“). Wichtige Entscheidungskriterien sind der verfügbare Zeitrahmen (Share Deal ist schneller), die wirtschaftliche Lage des Zielunternehmens, das verfügbare Abschreibungsvolumen und vorhandene Haftungsrisiken.

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Meinolf Schäfer, Senior Director Sales & Marketing

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