Das wurde auch Zeit: Die EU und das vereinigte Königreich haben sich doch noch auf ein Abkommen verständigt. Am 29. Dezember 2020 haben die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union dem vorläufigen Vertrag ihre Zusage gegeben.
Mit der Einigung geht eine lange Phase der Ungewissheit und Uneinigkeit zu Ende. Die Parteien haben einen harten Brexit („No-Deal-Szenario“) in letzter Minute doch noch vermieden.
Man hätte meinen können, das Ganze sei eine Fortsetzung des Romans „Die unendliche Geschichte“ von Michael Ende. Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union beschäftigte die EU mehr als drei Jahre – und ein Ende des Prozesses war lange nicht absehbar.
Mit seinem deutlichen Wahlsieg Mitte Dezember 2019 sorgte der britische Premier Boris Johnson dann aber – zumindest was den Vollzug des Austritts betraf – für klare Verhältnisse. Am 31. Januar 2020 trat Großbritannien offiziell aus der Europäische Union aus.
Die Verhandlungen mit der EU aber gingen weiter: In einer Übergangsphase bis mindestens Ende 2020 verhandelte die EU mit Großbritannien, wie die künftigen Beziehungen aussehen sollen. Bis dahin änderte sich dementsprechend kaum etwas für Unternehmen – Großbritannien blieb bis Ende 2020 im EU-Binnenmarkt und Teil der Zollunion.
Seit dem 1. Januar gilt nun ein vorläufiger Partnerschaftsvertrag – ein 1.200 Seiten starkes Dokument. Der Vertrag regelt die Beziehungen der EU mit dem Vereinigten Königreich und muss noch abschließend durch das Europäische Parlament ratifiziert werden.
Der Partnerschaftsvertrag („The EU-UK Trade and Cooperation Agreement“) schafft den Rahmen für einen fairen Wettbewerb – von Handelsfragen bis zu den Standards im Arbeitsrecht, von der Energiepolitik bis zum Bereich Forschung und Entwicklung.
Im Einzelnen vereinbarten die Europäische Union und das Vereinigte Königreich drei Abkommen: ein Handels- und Kooperationsabkommen, ein Abkommen zur zivilen Kernenergie und ein Abkommen zur Informationssicherheit.
Rechtlich gesehen ist das Vereinigte Königreich nun ein „Drittland“. Es ist damit nicht mehr Teil des Binnenmarktes und der Zollunion. Damit gelten nun zum Beispiel zollrechtliche Bestimmungen, die bislang nicht galten.